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Artikel 3 - FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)

Artikel 3 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 SAG § 3, § 72, § 137a, § 142, mWv. 29. Dezember 2016 § 2, § 5, § 33, § 36, § 37, § 38, § 46, § 68, § 70, § 78, § 79, § 86, § 87, § 88, § 128, § 137, § 137a (neu), § 140, § 157, § 160, § 174

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 29.12.2016

 
a)
Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst:

§ 79 Unterstützende Maßnahmen".

b)
Nach der Angabe zu § 137 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 137a Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Die Angabe zu § 137a wird wie folgt gefasst:

§ 137a (weggefallen)".

abweichendes Inkrafttreten am 29.12.2016

 
d)
Die Angabe zu § 160 wird wie folgt gefasst:

§ 160 Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten".

e)
Die Angabe zu § 174 wird wie folgt gefasst:

§ 174 Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen".

2.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 27 werden die Wörter „des Europäischen Wirtschaftsraums" durch die Wörter „der Europäischen Union" ersetzt.

b)
Folgende Nummer 39a wird eingefügt:

„39a Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der nachgelagerten Führungsebene sind die Geschäftsleitung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Geschäftsleiter im Sinne von Nummer 25 nicht erfasst sind."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung" durch die Wörter „Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2.

d)
Absatz 4 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 29.12.2016

4.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 werden die Wörter „ernannte Geschäftsleitung" durch die Wörter „ernannten Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans" ersetzt.

b)
In Nummer 7 werden die Wörter „das gehobene Management und die Geschäftsleitung" durch die Wörter „die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der nachgelagerten Führungsebene und die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans" ersetzt.

5.
In § 33 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „ist unverzüglich" die Wörter „der Aufsichtsbehörde des Unternehmens, dem die finanzielle Unterstützung gewährt werden soll," eingefügt.

6.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „einer oder mehrere der Geschäftsleiter" durch die Wörter „eines oder mehrere der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans" ersetzt.

b)
Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:

„(5) In der Satzung eines Instituts in der Rechtsform der Aktiengesellschaft kann vorgesehen werden, dass eine Hauptversammlung, deren Tagesordnung allein oder neben anderen Gegenständen die Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung enthält, abweichend von § 123 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes mindestens zehn Tage vor der Hauptversammlung einzuberufen ist, wenn

1.
die Voraussetzungen für ein aufsichtsbehördliches Tätigwerden nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 erfüllt sind und

2.
eine Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu verhindern, dass die Abwicklungsvoraussetzungen im Sinne von § 62 eintreten.

Der Beschluss der Hauptversammlung zu einer entsprechenden Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(6) Bei der Ermittlung der Mindestfrist ist der Tag der Einberufung nicht mitzurechnen. § 121 Absatz 7 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Sieht die Satzung vor, dass die Frist des § 123 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes unterschritten werden kann, und wird davon Gebrauch gemacht, so müssen zwischen Anmeldung und Versammlung mindestens drei Tage liegen und sind Mitteilungen nach § 125 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes unverzüglich zu machen; § 121 Absatz 7, § 123 Absatz 2 Satz 4 und § 125 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gelten entsprechend. § 122 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Verlangen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen muss. Die Gesellschaft hat den Aktionären die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten, soweit nach Gesetz und Satzung möglich, zu erleichtern. Mitteilungen an die Aktionäre und fristgerecht eingereichte Anträge von Aktionären sind allen Aktionären zugänglich und in Kurzfassung bekannt zu machen. Die Zusendung von Mitteilungen kann unterbleiben, wenn zur Überzeugung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats der rechtzeitige Eingang bei den Aktionären nicht wahrscheinlich ist.

(7) Ein Beschluss der Hauptversammlung über eine Kapitalerhöhung im Sinne des Absatzes 5 ist unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Er ist, sofern er nicht offensichtlich nichtig ist, unverzüglich in das Handelsregister einzutragen. Klagen oder Anträge auf Erlass von Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren stehen seiner Eintragung nicht entgegen. § 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend."

7.
In § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Geschäftsleiter" die Wörter „oder Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans" eingefügt.

8.
§ 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Geschäftsleitung" die Wörter „und das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan" eingefügt und wird das Wort „ihr" durch das Wort „ihnen" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Geschäftsleiters" die Wörter „und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans" eingefügt.

9.
In § 46 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums" gestrichen.

10.
§ 68 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 werden die Wörter „und die höhere Führungsebene" durch die Wörter „, die Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans sowie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der nachgelagerten Führungsebene" und die Wörter „die vollständige oder teilweise Beibehaltung der Geschäftsleiter oder der höheren Führungsebene" durch die Wörter „deren vollständige oder teilweise Beibehaltung" ersetzt.

b)
In Nummer 5 werden die Wörter „und die höhere Führungsebene" durch die Wörter „, die Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans sowie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der nachgelagerten Führungsebene" ersetzt.

11.
§ 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „Der Prüfer" werden durch die Wörter „Der sachverständige Prüfer (Prüfer)" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die für die Durchführung einer abschließenden Bewertung erforderliche Unabhängigkeit des Prüfers wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Prüfer bereits an der vorläufigen Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens durch die Abwicklungsbehörde beteiligt war."

Ende abweichendes Inkrafttreten


12.
In § 72 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „§ 3d Absatz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 29.12.2016

13.
§ 78 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
die Geschäftsleiter, die Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans sowie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der nachgelagerten Führungsebene eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens abberufen oder ersetzen."

14.
§ 79 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 79 Unterstützende Maßnahmen".

b)
Absatz 6 Satz 3 wird aufgehoben.

c)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7) Bei Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes darf eine Maßnahme nach Absatz 5 nicht die Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen berühren oder den Bestimmungen der Richtlinie zuwiderlaufen. Sie darf insbesondere nicht zu einem Widerruf von Übertragungsaufträgen im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 98/26/EG führen und muss die rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen gemäß den Artikeln 3 und 5 der Richtlinie 98/26/EG, die Verwendung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 98/26/EG und den Schutz dinglicher Sicherheiten im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 98/26/EG unberührt lassen."

d)
Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 8 und 9.

e)
In dem neuen Absatz 9 werden die Wörter „Absätzen 4 und 7" durch die Wörter „Absätzen 4 und 8" ersetzt.

15.
§ 86 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „Anteilsinhaber" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Geschäftsleitung" die Wörter „und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Kreditwesengesetzes" die Wörter „und nicht als Aufsichts- oder Verwaltungsorgan im Sinne des § 25d des Kreditwesengesetzes" eingefügt.

16.
In § 87 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Geschäftsleitung" die Wörter „und das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan" eingefügt.

17.
In § 88 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Geschäftsleiterpflichten" die Wörter „und Pflichten des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans" eingefügt.

18.
In § 128 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Geschäftsleiter" die Wörter „und der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans" eingefügt.

19.
In § 137 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und wird öffentlich bekannt gegeben" gestrichen.

20.
Nach § 137 wird folgender § 137a eingefügt:

§ 137a Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen

Auf Allgemeinverfügungen der Abwicklungsbehörde ist § 17 Absatz 2 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend anwendbar."

Ende abweichendes Inkrafttreten


21.
§ 137a wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 29.12.2016

22.
In § 140 Absatz 4 wird das Wort „veröffentlicht" durch die Wörter „und die Aufsichtsbehörde veröffentlichen" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


23.
In § 142 werden die Wörter „§ 3d Absatz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 29.12.2016

24.
In § 157 Absatz 3 werden die Wörter „im Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter „in der Europäischen Union" ersetzt.

25.
Die Überschrift des § 160 wird wie folgt gefasst:

§ 160 Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten".

26.
§ 174 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 174 Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen".

b)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Bei wiederholter oder fortgesetzter Begehung von Ordnungswidrigkeiten nach § 172 Absatz 1 kann die Aufsichtsbehörde dem Täter die Wahrnehmung von Aufgaben in Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen vorübergehend untersagen."

c)
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.

d)
In dem neuen Absatz 2 wird nach den Wörtern „gruppenangehöriges Unternehmen" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt, werden vor dem Wort „verhängte" die Wörter „oder eine andere Person" eingefügt und werden die Wörter „Absätze 2 bis 4" durch die Wörter „Absätze 3 bis 5" ersetzt.

e)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Angabe „Absatz 1" wird jeweils durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

f)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „Absatzes 1" wird durch die Angabe „Absatzes 2" ersetzt.

bb)
Das Wort „mindestens" wird gestrichen.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Bekanntmachung ist nach fünf Jahren zu löschen."

g)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

h)
In dem neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 3 FMSANeuOG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 FMSANeuOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FMSANeuOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 FMSANeuOG Inkrafttreten
... c, Nummer 12 Buchstabe c, Nummer 16 Buchstabe b und c, Nummer 21 und 23 Buchstabe b, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, d und e, Nummer 2, 4 bis 11, 13 bis 20, 22 und 24 bis 26, Artikel 5 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 15
Eingangsformel 29. BaFinBefugVÄndV
... 2 durch Artikel 16 Nummer 8 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) und § 3 durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Artikel 8 2. EUProspVOAnpG Folgeänderungen
... des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171 ) geändert worden ist, wird aufgehoben. (11) § 5 des ...