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§ 38 - Sozialgerichtsgesetz (SGG)

neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 105
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 330-1 Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte
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§ 38



(1) Das Bundessozialgericht hat seinen Sitz in Kassel.

(2) 1Das Bundessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern. 2Die Berufsrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. 3Für die Berufung der Berufsrichter gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. 4Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

(3) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung. 2Es kann die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung auf den Präsidenten des Bundessozialgerichts übertragen.





 

Frühere Fassungen von § 38 SGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 95 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 38 SGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 SGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASErnAnO)
A. v. 02.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 12
Sonstige
Anordnung zur Neuregelung der Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
A. v. 09.12.2014 BGBl. I S. 2401
 
Zitat in folgenden Normen

Siebentes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3302
Artikel 1 7. SGGÄndG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
...  a) Nach der Angabe „Vierter Abschnitt Bundessozialgericht §§ 38 bis 50" wird eingefügt: „Fünfter Abschnitt Besondere ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 95 9. ZustAnpV Sozialgerichtsgesetz
...  In § 4 Satz 2, § 38 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 3 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASErnAnO)
A. v. 17.11.2021 BGBl. I S. 4974; aufgehoben durch § 4 A. v. 02.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 12
Eingangsformel BMASErnAnO
... Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286), - nach § 38 Absatz 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), der zuletzt durch ...