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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 38 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 38 Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet



(1) 1Dienstzeiten nach § 92 Absatz 1, Beschäftigungszeiten nach § 34 und sonstige Zeiten nach den §§ 36 und 94, die die Berufssoldatin oder der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach § 35 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. 2Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des RentenÜberleitungsgesetzes.

(2) Soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.



 

Zitierungen von § 38 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 95 SVG Sonderregelungen für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler
... Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland gleich. § 38 ist entsprechend ...
§ 115 SVG Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
... Ruhegehaltssatz gilt § 120 Absatz 4 entsprechend. (8) Die §§ 37 und 38 sind ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 3 EStG (vom 01.04.2024)
... Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach den §§ 28 bis 35 und 38 des Soldatenversorgungsgesetzes ; 4. bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 8 SVReformG Änderung des Personalstärkegesetzes
...  2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „ § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „§ 53 des Soldatenversorgungsgesetzes" ...
Artikel 12 SVReformG Änderung des Personalanpassungsgesetzes
... ersetzt. f) In Absatz 7 erster Halbsatz werden die Wörter „ § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „§ 53 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. ...
Artikel 13 SVReformG Änderung der Wehrdisziplinarordnung
... wie folgt geändert: 1. In § 58 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „( § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes )" durch die Wörter „(§ 53 des Soldatenversorgungsgesetzes)" ersetzt. ...
Artikel 18 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung
... Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§§ 31, 37, 38 und 39 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" und die Wörter „§§ 64 ...