Artikel 38 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 38 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes


Artikel 38 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 AsylbLG § 5a, § 5b, § 12

Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „erheben" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

b)
Dem Wortlaut des Absatzes 6 wird folgender Satz vorangestellt:

„Die Maßnahmeträger dürfen die ihnen nach Absatz 5 Satz 2 übermittelten Daten zu den Zwecken verarbeiten, zu denen sie ihnen übermittelt wurden."

2.
In § 5b Absatz 3 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „erheben" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

3.
Dem § 12 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen an die obersten Bundes- und Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die übermittelten Tabellen dürfen nur gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und nur für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen verwendet werden."

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Zitierungen von Artikel 38 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 38 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 4 SozERG Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 2 Nummer 2 ...


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