Das
Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 5 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „erheben" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.
- b)
- Dem Wortlaut des Absatzes 6 wird folgender Satz vorangestellt:
„Die Maßnahmeträger dürfen die ihnen nach Absatz 5 Satz 2 übermittelten Daten zu den Zwecken verarbeiten, zu denen sie ihnen übermittelt wurden."
- 2.
- In § 5b Absatz 3 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „erheben" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.
- 3.
- Dem § 12 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen an die obersten Bundes- und Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die übermittelten Tabellen dürfen nur gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und nur für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen verwendet werden."
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408