§ 39 Abwehr unbemannter Fahrzeugsysteme
1Zur Abwehr einer Gefahr, die von unbemannten Fahrzeugsystemen ausgeht, die an Land, in der Luft oder zu Wasser betrieben werden, kann die Bundespolizei geeignete Mittel, einschließlich Waffen, gegen das System, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung einsetzen, wenn die Abwehr der Gefahr durch andere Maßnahmen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 2Für Maßnahmen zur Abwehr der in Satz 1 bezeichneten Gefahren kann die Bundespolizei geeignete Mittel zur Erkennung einer Gefahr einsetzen.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenZollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 318
§ 102 ZFdG Schadensausgleich (vom 28.10.2026) ... der Behörden des Zollfahndungsdienstes nach § 7 sowie bei einer Inanspruchnahme nach § 39 einen Schaden, so gelten die §§ 86 bis 91 des Bundespolizeigesetzes ...
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