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§ 38 - Bundespolizeigesetz (BPolG)
Artikel 1 G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 318
Geltung ab 28.10.2026; FNA: 13-7-4 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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Geltung ab 28.10.2026; FNA: 13-7-4 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 38 Einsatz mobiler Sensorträger für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs-, Tonaufnahme- und Tonaufzeichnungsgeräte
§ 38 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Bundespolizei kann bei den folgenden Maßnahmen unter den dort genannten Voraussetzungen durch den Einsatz mobiler Sensorträger als Plattform für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs-, Tonaufnahme- und Tonaufzeichnungsgeräte personenbezogene Daten erheben:
- 1.
- Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen nach § 30,
- 2.
- Einsatz selbsttätiger Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte nach § 31 oder
- 3.
- Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach § 35 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 dürfen mobile Sensorträger als Plattform für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs-, Tonaufnahme- und Tonaufzeichnungsgeräte nur dann eingesetzt werden, wenn die Offenheit der Maßnahme gewahrt bleibt. 2In diesen Fällen soll auf die Verwendung der mobilen Sensorträger durch die Bundespolizei gesondert hingewiesen werden.
(3) Soweit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Maßnahme nach § 35 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 nach § 35 Absatz 3 eine richterliche Anordnung erfordert, muss diese auch den Einsatz von mobilen Sensorträger als Plattform für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs-, Tonaufnahme- und Tonaufzeichnungsgeräte umfassen.
(4) Nach Absatz 1 erhobene Daten können an eine am Einsatz beteiligte Stelle übertragen werden, soweit dies zur polizeilichen Lagebeurteilung erforderlich ist.
Zitierungen von § 38 BPolG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 BPolG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPolG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 81 BPolG Löschung von durch besondere Mittel der Datenerhebung oder vergleichbare Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten
... die durch eine Maßnahme nach § 15 oder durch Maßnahmen nach den §§ 22 bis 41 erlangt worden sind und die nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen ... Maßnahmen erlangt wurden, die den Maßnahmen nach § 15 oder den §§ 22 bis 41 ...
§ 106 BPolG Berichtspflichten; Evaluierung
... ihrer Befugnisse zu verdeckten Maßnahmen nach den §§ 25, 30, 31, 31a, 31b, 33, 35 bis 41, 49 bis 51 und diesbezüglichen Übermittlungen nach § 56. In dem ...
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