Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 39 - Fertigpackungsverordnung (FPackV)

§ 39 Mehrere Packungen, Sammelpackungen



(1) 1Wer eine Fertigpackung aus mehreren, nicht zum Einzelverkauf bestimmten Packungen desselben Erzeugnisses herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss diese mit der gesamten Nennfüllmenge und der Anzahl der einzelnen Packungen kennzeichnen. 2Die Angabe der Anzahl der Packungen darf entfallen, wenn alle Packungen sichtbar und leicht zählbar sind.

(2) Besteht eine Fertigpackung aus mehreren, nicht zum Einzelverkauf bestimmten Packungen mit verschiedenartigen Erzeugnissen oder sind in eine Fertigpackung verschiedenartige Erzeugnisse gesondert abgefüllt, so sind die Mengen der einzelnen Erzeugnisse anzugeben.

(3) 1Bei Packungen, die aus mehreren Fertigpackungen bestehen (Sammelpackungen), ist zusätzlich zur Angabe der Nennfüllmenge auf den einzelnen Fertigpackungen auf der Umhüllung der Sammelpackung die Anzahl und die Nennfüllmenge der einzelnen Fertigpackungen anzugeben. 2Diese zusätzlichen Angaben sind nicht erforderlich, wenn die einzelnen Fertigpackungen sichtbar und leicht zählbar sind und die Angabe der Füllmenge auf allen Fertigpackungen, bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge wenigstens auf einer Fertigpackung, erkennbar ist.

(4) 1Bei Sammelpackungen aus mehreren Fertigpackungen mit Weinen oder Spirituosen nach § 23 gelten die in Anlage 1 Nummer 1 aufgeführten Nennfüllmengen für jede einzelne Fertigpackung. 2Bei Fertigpackungen aus mehreren nicht zum Einzelverkauf bestimmten Packungen gelten die in Anlage 1 Nummer 1 aufgeführten Nennfüllmengen für die Fertigpackung.

Anzeige


 

Zitierungen von § 39 FPackV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 FPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPackV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 FPackV Allgemeine Vorschriften
... bestimmt ist. (2) § 1 Absatz 2 Nummer 2 und die §§ 20, 21, 22 und 39 Absatz 2 und 3 sind im Einklang mit Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorrangig ...
§ 19 FPackV Für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
... unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel gelten darüber hinaus die §§ 38, 39 , 40, 41 und 42 entsprechend. (4) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 ...
§ 30 FPackV Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
... überschreitet. (5) § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und die §§ 33, 38, 39 und 41 sind anzuwenden. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für ...
§ 38 FPackV Lesbarkeit und Schriftgröße
... 1.000 6 (4) Die Zahlenangaben auf Sammelpackungen nach § 39 Absatz 3 und 4 müssen mindestens eine Schriftgröße von 4 Millimetern haben. (5) Das ...
Anlage 1 FPackV (zu § 1 Absatz 2 Nummer 5, § 23, § 39 Absatz 4) Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit Wein und Spirituosen