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Abschnitt 10 - Fertigpackungsverordnung (FPackV)


Abschnitt 10 Formvorschriften, Kontroll- und Dokumentationspflichten sowie Marktüberwachung

§ 38 Lesbarkeit und Schriftgröße



(1) Wer eine Fertigpackung herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss die Fertigpackung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar kennzeichnen.

(2) Die Zahlenangaben der Nennfüllmenge müssen, soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, mindestens folgende Schriftgrößen haben:

Nennfüllmenge in g oder ml Schriftgröße in mm
5 bis 50 2
mehr als 50 bis 200 3
mehr als 200 bis 1.000 4
mehr als 1.000 6


(3) Die Zahlen- und Schriftangaben nach § 35 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und Absatz 4 und 5 müssen mindestens folgende Schriftgrößen haben:

Nennfüllmenge in ml Schriftgröße in mm
5 bis 200 3
mehr als 200 bis 1.000 4
mehr als 1.000 6


(4) Die Zahlenangaben auf Sammelpackungen nach § 39 Absatz 3 und 4 müssen mindestens eine Schriftgröße von 4 Millimetern haben.

(5) Das Abtropfgewicht nach § 5 muss in unmittelbarer Nähe der Nennfüllmenge und mindestens in gleicher Schriftgröße wie diese angegeben werden.

(6) Abweichend von Absatz 2 muss die Schriftgröße der Zahlenangaben auf Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge, zu deren Herstellung Waagen mit Gewichtsabdruck verwendet werden, mindestens 2 Millimeter betragen.

(7) Wer Fertigpackungen im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf überwiegend von Hand herstellt und anbietet, darf die Nennfüllmenge durch ein Schild auf oder neben der Fertigpackung angeben.

(8) Bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln mit einem Gewicht über 10 Kilogramm oder einem Volumen über 10 Liter ist in den Fällen des Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 die Nennfüllmenge auf der Fertigpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett zu kennzeichnen oder aber auf den Handelspapieren, die sich auf das Lebensmittel beziehen, sofern gewährleistet werden kann, dass diese Papiere entweder dem Lebensmittel, auf das sie sich beziehen, beiliegen oder aber vor- oder gleichzeitig mit der Lieferung versendet werden.


§ 39 Mehrere Packungen, Sammelpackungen



(1) 1Wer eine Fertigpackung aus mehreren, nicht zum Einzelverkauf bestimmten Packungen desselben Erzeugnisses herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss diese mit der gesamten Nennfüllmenge und der Anzahl der einzelnen Packungen kennzeichnen. 2Die Angabe der Anzahl der Packungen darf entfallen, wenn alle Packungen sichtbar und leicht zählbar sind.

(2) Besteht eine Fertigpackung aus mehreren, nicht zum Einzelverkauf bestimmten Packungen mit verschiedenartigen Erzeugnissen oder sind in eine Fertigpackung verschiedenartige Erzeugnisse gesondert abgefüllt, so sind die Mengen der einzelnen Erzeugnisse anzugeben.

(3) 1Bei Packungen, die aus mehreren Fertigpackungen bestehen (Sammelpackungen), ist zusätzlich zur Angabe der Nennfüllmenge auf den einzelnen Fertigpackungen auf der Umhüllung der Sammelpackung die Anzahl und die Nennfüllmenge der einzelnen Fertigpackungen anzugeben. 2Diese zusätzlichen Angaben sind nicht erforderlich, wenn die einzelnen Fertigpackungen sichtbar und leicht zählbar sind und die Angabe der Füllmenge auf allen Fertigpackungen, bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge wenigstens auf einer Fertigpackung, erkennbar ist.

(4) 1Bei Sammelpackungen aus mehreren Fertigpackungen mit Weinen oder Spirituosen nach § 23 gelten die in Anlage 1 Nummer 1 aufgeführten Nennfüllmengen für jede einzelne Fertigpackung. 2Bei Fertigpackungen aus mehreren nicht zum Einzelverkauf bestimmten Packungen gelten die in Anlage 1 Nummer 1 aufgeführten Nennfüllmengen für die Fertigpackung.


§ 40 Marktüberwachung



(1) Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen anhand von Stichproben auf geeignete Weise und in dem erforderlichen Umfang die Einhaltung:

1.
der Anforderungen an Fertigpackungen und an andere Verkaufseinheiten nach dieser Verordnung,

2.
des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist,

3.
des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a Spiegelstrich 9 bis 11, Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L Nr. 304 vom 21.11.2003, S. 1) im Hinblick auf EG-Düngemittel,

4.
des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 im Hinblick auf kosmetische Mittel und

5.
des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 und 3 und in Verbindung mit Anhang IX Nummer 3 Satz 1, Nummer 4 und 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

(2) 1Die Prüfung nach Absatz 1 kann bei der Herstellung oder dem Verbringen in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes und in allen Stufen des Handels erfolgen. 2Es ist das Verfahren zur Prüfung der Füllmengen von Fertigpackungen der Anlage 3 oder Anlage 4 anzuwenden. 3Ausnahmen zum Prüfzeitraum bestimmen sich nach Anlage 5.

(3) 1Die Einhaltung der §§ 35 und 36 können von der zuständigen Behörde durch Stichproben in den Betrieben geprüft werden, die Maßbehältnis-Flaschen herstellen, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringen oder in den Verkehr bringen. 2Für die Prüfung ist das Verfahren zur Prüfung von Maßbehältnis-Flaschen der Anlage 6 anzuwenden.


§ 41 Kontroll- und Dokumentationspflichten



(1) Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Gewichtskennzeichnung oder Volumenkennzeichnung herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, hat sicherzustellen, dass bei deren Abfüllung mit einem für den vorgesehenen Verwendungszweck geeigneten Messgerät, das den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes genügt,

1.
die Einhaltung der Nennfüllmenge nach den Anforderungen dieser Verordnung und Maßgabe des Absatzes 3

a)
gemessen oder

b)
kontrolliert

wird und

2.
die Ergebnisse der Messungen oder Kontrollen nach Maßgabe des Absatzes 4 aufgezeichnet und aufbewahrt werden.

(2) Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss die Einhaltung der Nennfüllmenge

1.
nach Maßgabe des Absatzes 3 messen oder kontrollieren sowie

2.
nach Maßgabe des Absatzes 4 die Ergebnisse der Messungen oder Kontrollen aufzeichnen und aufbewahren.

(3) 1Im Rahmen der Messung oder Kontrolle der Füllmengen sind allgemein anerkannte Messverfahren oder anerkannte statistische Grundsätze anzuwenden. 2Die zur Kontrolle oder Messung verwendeten Messgeräte müssen den Anforderungen der Anlage 7 entsprechen.

(4) 1Die Ergebnisse nach Absatz 3 sind aufzuzeichnen. 2Die Aufzeichnungen sind bis zur jeweils folgenden Prüfung nach § 40 aufzubewahren.

(5) Werden Fertigpackungen, auf die nicht das ℮-Zeichen nach § 11 aufgebracht ist, überwiegend von Hand hergestellt, kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 4 zulassen, wenn dadurch die Einhaltung der Nennfüllmengenanforderungen nicht gefährdet wird.

(6) 1Zur Kontrolle der Füllmengen von Maßbehältnis-Flaschen und der Gewichte von Garnen können an Stelle von Messgeräten andere geeignete Kontrolleinrichtungen oder Mittel zur Überprüfung verwendet werden. 2Das Gleiche gilt für die Prüfung von Füllmengen nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen sowie für nicht EG-Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel.


§ 42 Bezugstemperatur



1Die Nennfüllmengenanforderungen sind hinsichtlich des Volumens auf eine Temperatur von 20 °C bezogen. 2Satz 1 gilt nicht für tiefgekühlte und gefrorene Erzeugnisse, deren Nennfüllmenge in Volumen gekennzeichnet wird.