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§ 39 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV)

V. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3273 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
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§ 39 Schriftliche Prüfung



(1) In der schriftlichen Prüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie die Aufgaben im Bereich der Feuerwehr rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen können.

(2) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Klausuren. 2Je eine Klausur wird geschrieben

1.
im Prüfungsgebiet „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre",

2.
im Prüfungsgebiet „vorbeugender Brandschutz" und

3.
im Prüfungsgebiet „abwehrender Brandschutz".

(3) 1Die Bearbeitungszeit für die drei Klausuren beträgt insgesamt zwölf Zeitstunden. 2Jede Klausur muss mindestens auf drei Zeitstunden ausgerichtet sein.

(4) 1Die Aufgaben für die Klausur im Prüfungsgebiet „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre" bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag des Bildungszentrums der Bundeswehr. 2Die Aufgaben für die beiden übrigen Klausuren bestimmt es auf Vorschlag des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr. 3Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und sind bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung unter Verschluss zu halten.

(5) 1Die Klausur im Prüfungsgebiet „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre" soll am Ende des Lehrgangs „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre" (§ 23) geschrieben werden. 2Die beiden übrigen Klausuren sollen am Ende des Lehrgangs „Zugführung" (§ 25) geschrieben werden.



 

Zitierungen von § 39 GfwtDBwVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 GfwtDBwVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GfwtDBwVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 GfwtDBwVDV Mitglieder der Prüfungskommissionen (vom 04.04.2019)
... die Klausur zum Prüfungsgebiet „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre" ( § 39 Absatz 2 Nummer 1 ) a) eine Lehrkraft des Bildungszentrums der Bundeswehr oder eine Beamtin oder ein ... „vorbeugender Brandschutz" und „abwehrender Brandschutz" ( § 39 Absatz 2 Nummer 2 und 3 ) a) jeweils eine Beamtin oder ein Beamter des höheren feuerwehrtechnischen ...