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§ 39 - Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)

§ 39 Objektspezifisch angepasster Sachwertfaktor



Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Sachwertfaktors ist der nach § 21 Absatz 3 ermittelte Sachwertfaktor auf seine Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.

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Zitierungen von § 39 ImmoWertV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 ImmoWertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ImmoWertV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 ImmoWertV Grundlagen des Sachwertverfahrens
... des vorläufigen Sachwerts mit einem objektspezifisch angepassten Sachwertfaktor im Sinne des § 39 . Nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 kann zusätzlich eine Marktanpassung durch ...