§ 5 Absatz 1 Satz 4 des Biersteuergesetzes vom
15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1908), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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- „Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Bieres abhängig."