Artikel 39 - Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)

G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
Geltung ab 06.12.2024, abweichend siehe Artikel 56
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Artikel 39 Änderung des Mindeststeuergesetzes


Artikel 39 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2023 MinStG § 3, § 59

Das Mindeststeuergesetz vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397) wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Als Mindeststeuergruppe sowie Gruppenträger gilt auch eine einzige im Inland belegene, nach § 1 steuerpflichtige Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe."

2.
Dem § 59 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Lohnkosten nach Absatz 2 Satz 1 werden anteilig berücksichtigt, wenn der Beschäftigte nach Absatz 1 nicht mehr als 50 Prozent seiner Arbeitszeit im Geschäftsjahr im Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit ausübt."

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Zitierungen von Artikel 39 JStG 2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 39 JStG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 56 JStG 2024 Inkrafttreten (vom 14.02.2026)
... in Kraft. (4) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. (5) Artikel 39 tritt mit Wirkung vom 28. Dezember 2023 in Kraft. (6) Die Artikel 2 und 50 treten mit ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Mindeststeuer-Bericht-Verordnung (MinStBV)
V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 373
Eingangsformel MinStBV 1)
... 99 Absatz 3 des Mindeststeuergesetzes vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397), das durch Artikel 39 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 ) geändert worden ist: --- 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Artikel 1 MindStAnpG Änderung des Mindeststeuergesetzes
... Mindeststeuergesetz vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397), das durch Artikel 39 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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