Artikel 39 - Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)

G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 137
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Artikel 39 Änderung der Partnerschaftsregisterverordnung


Artikel 39 ändert mWv. 1. Januar 2024 PRV § 3, § 5

Die Partnerschaftsregisterverordnung vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 808), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 4 werden die Wörter „der Umwandlung in oder auf eine Partnerschaft" durch die Wörter „der Umwandlung oder des Statuswechsels in eine Partnerschaft" ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
Statuswechsel;".

bb)
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.

c)
In Absatz 6 wird das Wort „Unternehmensregister" durch das Wort „Register" ersetzt.



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