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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 38 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 38 Inhalt und Ablauf des praktischen Teils
§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung erstreckt sich auf Kompetenzen der Kompetenzbereiche I bis V der Anlage 1.
(2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung findet in realen und nichtkomplexen Pflegesituationen statt.
(3) Der praktische Teil besteht aus den folgenden Prüfungsteilen:
- 1.
- einem Vorbereitungsteil, der ausschließlich der organisatorischen und sachlichen Vorbereitung dient,
- 2.
- einer Fallvorstellung,
- 3.
- der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Pflegemaßnahmen und
- 4.
- einem Reflektionsgespräch.
(4) Die Durchführung der geplanten und situativen Pflegemaßnahmen umfasst
- 1.
- die Vorbereitung der Pflegemaßnahmen,
- 2.
- die Umsetzung der Pflegemaßnahmen,
- 3.
- die Nachbereitung der Pflegemaßnahmen und
- 4.
- die Dokumentation der Pflegemaßnahmen.
Zitierungen von § 38 PflFAssAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflFAssAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39 PflFAssAPrV Durchführung des praktischen Teils
... a und § 13 Absatz 2 ist. (5) Für den Vorbereitungsteil nach § 38 Absatz 3 Nummer 1 ist eine angemessene Zeit unter Aufsicht zu gewähren. Die Aufsichtsführenden ... und Inhalt der Prüfung eingreifen. (6) Der Durchführungsteil nach § 38 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 soll 120 Minuten nicht überschreiten. Die Fallvorstellung dauert maximal 20 ...
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