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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 38 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)

V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 38 Inhalt und Ablauf des praktischen Teils



(1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung erstreckt sich auf Kompetenzen der Kompetenzbereiche I bis V der Anlage 1.

(2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung findet in realen und nichtkomplexen Pflegesituationen statt.

(3) Der praktische Teil besteht aus den folgenden Prüfungsteilen:

1.
einem Vorbereitungsteil, der ausschließlich der organisatorischen und sachlichen Vorbereitung dient,

2.
einer Fallvorstellung,

3.
der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Pflegemaßnahmen und

4.
einem Reflektionsgespräch.

(4) Die Durchführung der geplanten und situativen Pflegemaßnahmen umfasst

1.
die Vorbereitung der Pflegemaßnahmen,

2.
die Umsetzung der Pflegemaßnahmen,

3.
die Nachbereitung der Pflegemaßnahmen und

4.
die Dokumentation der Pflegemaßnahmen.



 

Zitierungen von § 38 PflFAssAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflFAssAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 PflFAssAPrV Durchführung des praktischen Teils
... a und § 13 Absatz 2 ist. (5) Für den Vorbereitungsteil nach § 38 Absatz 3 Nummer 1 ist eine angemessene Zeit unter Aufsicht zu gewähren. Die Aufsichtsführenden ... und Inhalt der Prüfung eingreifen. (6) Der Durchführungsteil nach § 38 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 soll 120 Minuten nicht überschreiten. Die Fallvorstellung dauert maximal 20 ...