§ 39 Vermutung der Bedarfsdeckung
1Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass die nachfragende Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
2Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die nachfragende Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.
3Satz 1 gilt nicht
- 1.
- für Schwangere oder Personen, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen und mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben, oder
- 2.
- für Personen, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches sind oder im Sinne des § 61a pflegebedürftig sind und von in Satz 1 genannten Personen betreut werden; dies gilt auch, wenn die genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zum Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt.
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interne Verweise§ 8 SGB XII Leistungen (vom 01.01.2020) ... Sozialhilfe umfasst: 1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40), 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis ...
§ 27 SGB XII Leistungsberechtigte (vom 01.01.2020) ... Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu ...
§ 117 SGB XII Pflicht zur Auskunft (vom 01.01.2011) ... Auskunftspflichtig nach Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 39 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere ...
Zitat in folgenden NormenZivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 902 ZPO Erhöhungsbeträge (vom 01.12.2021) ... 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in einer Gemeinschaft nach den §§ 19, 20, 27, 39 Satz 1 oder § 43 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leben und denen er nicht auf Grund ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 575
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2670
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Artikel 1 SGBXIIuaÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ... geregelt ist." bb) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „; § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden" gestrichen. b) Nach Absatz 1 werden die folgenden ... ersetzt. e) Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden." 14. § 44 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 3 EGRBEG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ... Abschnitt Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang § 39 Vermutung der Bedarfsdeckung § 39a Einschränkung der Leistung ... 6. In § 20 Satz 2 wird die Angabe „§ 36" durch die Angabe „§ 39 " ersetzt. 7. In § 21 Satz 2 wird die Angabe „§ 34" durch die ... aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam ... Abschnitt Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang". 17. § 39 wird wie folgt gefasst: „§ 39 Vermutung der Bedarfsdeckung Lebt ... und -umfang". 17. § 39 wird wie folgt gefasst: „§ 39 Vermutung der Bedarfsdeckung Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen ... der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt." 18. Der bisherige § 39 wird § 39a. 19. Im neuen § 39a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ... notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen; § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden." b) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter ... 46a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 Satz 1" durch die Angabe „§ 39 Satz 1" ersetzt. 28. § 72 wird wie folgt geändert: a) In ... 72 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 39 " durch die Angabe „§ 39a" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird die ... § 117 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 36" durch die Angabe „§ 39 " ersetzt. 37. § 122 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ...
Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG)
G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2466; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
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