Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Teilhabestärkungsgesetz (TeilhStG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 SGB XII § 34a, § 34b, § 34c (neu), § 42, § 97, § 98, mWv. 1. Juli 2021 § 27a, § 28a, § 32, § 33, § 35, § 37, § 39, § 41, § 42b, § 44a, § 82, § 90, § 94, mWv. 10. Juni 2021 § 42a, § 45a (neu), § 63, § 64j (neu), § 64k (neu), § 102a (neu)

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 34b wird folgende Angabe eingefügt:

§ 34c Zuständigkeit".

b)
Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 45a Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete".

c)
Nach der Angabe zu § 64i werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 64j Digitale Pflegeanwendungen

§ 64k Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen".

d)
Nach der Angabe zu § 102 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 102a Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall".

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

2.
§ 27a Absatz 4 Satz 6 wird aufgehoben.

3.
In § 28a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 28 Absatz 4 Satz 5" durch die Wörter „§ 28 Absatz 5 Satz 3" ersetzt.

4.
In § 32 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 2 bis 7" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8" ersetzt.

4a.
In § 33 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 82 Absatz 2 Nummer 2 und 3" durch die Wörter „§ 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4b.
§ 34a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „zuständigen Träger" durch die Wörter „nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „zuständige Träger" durch die Wörter „nach § 34c Absatz 1 zuständige Träger" ersetzt.

c)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „zuständigen Träger" durch die Wörter „nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „zuständige Träger" durch die Wörter „nach § 34c Absatz 1 zuständige Träger" ersetzt.

4c.
In § 34b Satz 1 wird das Wort „Träger" durch die Wörter „nach § 34c Absatz 1 zuständige Träger" ersetzt.

4d.
Nach § 34b wird folgender § 34c eingefügt:

§ 34c Zuständigkeit

(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Abschnitt zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt.

(2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

4e.
In § 35 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 42a Absatz 2 Nummer 3" durch die Wörter „§ 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

5.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 27b Absatz 2 Satz 2"" durch die Wörter „§ 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort „Darlehen" das Wort „nach" gestrichen.

6.
In § 39 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „für Personen, die im Sinne des § 99 des Neunten Buches in Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft in erheblichem Maße eingeschränkt sind" durch die Wörter „für Personen, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches sind" ersetzt.

6a.
In § 41 Absatz 4 wird das Wort „Bedürftigkeit" durch das Wort „Hilfebedürftigkeit" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


6b.
§ 42 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,".

abweichendes Inkrafttreten am 10.06.2021

7.
§ 42a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 35 Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe „§ 35 Absatz 2" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Einpersonenhaushalten" die Wörter „nach § 45a" eingefügt.

bb)
Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.

cc)
In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 6" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

8.
In § 42b Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 112 Absatz 1 Nummer 1 und 2" durch die Wörter „§ 112 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

9.
§ 44a Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort „nicht," das Wort „wenn" eingefügt.

b)
In Nummer 1 wird das Wort „wenn" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 10.06.2021

10.
Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:

§ 45a Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete

(1) Die Höhe der durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten ergibt sich aus den tatsächlichen Aufwendungen, die für allein in Wohnungen (§ 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2) lebende Leistungsberechtigte im Durchschnitt als angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt worden sind. Hierfür sind die Bedarfe derjenigen Leistungsberechtigten in Einpersonenhaushalten heranzuziehen, die im Zuständigkeitsbereich desjenigen für dieses Kapitel zuständigen Trägers der Sozialhilfe leben, in dem die nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b oder nach § 42a Absatz 5 Satz 1 maßgebliche Unterkunft liegt. Zuständiger Träger der Sozialhilfe im Sinne des Satzes 2 ist derjenige Träger, der für in Wohnungen lebende Leistungsberechtigte zuständig ist, die zur gleichen Zeit keine Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel oder nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten. Hat ein nach Satz 3 zuständiger Träger innerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches mehrere regionale Angemessenheitsgrenzen festgelegt, so sind die sich daraus ergebenden örtlichen Abgrenzungen für die Durchschnittsbildung zu Grunde zu legen.

(2) Die durchschnittliche Warmmiete ist jährlich bis spätestens zum 1. August eines Kalenderjahres neu zu ermitteln. Zur Neuermittlung ist der Durchschnitt aus den anerkannten angemessenen Bedarfen für Unterkunft und Heizung in einem vom zuständigen Träger festzulegenden Zwölfmonatszeitraum zu bilden, sofern dieser nicht von einem Land einheitlich für alle zuständigen Träger festgelegt worden ist. Bei der Ermittlung bleiben die anerkannten Bedarfe derjenigen Leistungsberechtigten außer Betracht, für die

1.
keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,

2.
Aufwendungen für selbstgenutztes Wohneigentum,

3.
Aufwendungen nach § 35 Absatz 2 Satz 1

anerkannt worden sind. Die neu ermittelte durchschnittliche Warmmiete ist ab dem 1. Januar des jeweils folgenden Kalenderjahres für die nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b und § 42a Absatz 5 Satz 3 anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzuwenden."

11.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die folgenden Buchstaben g und h angefügt:

„g)
digitalen Pflegeanwendungen (§ 64j),

h)
ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k),".

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1

1.
Pflegehilfsmittel (§ 64d),

2.
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),

3.
digitale Pflegeanwendungen (§ 64j),

4.
ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k) und

5.
einen Entlastungsbetrag (§ 66)."

12.
Nach § 64i werden die folgenden §§ 64j und 64k eingefügt:

§ 64j Digitale Pflegeanwendungen

(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf eine notwendige Versorgung mit Anwendungen, die wesentlich auf digitalen Technologien beruhen, die von den Pflegebedürftigen oder in der Interaktion von Pflegebedürftigen, Angehörigen und zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen genutzt werden, um insbesondere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen zu mindern und einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken (digitale Pflegeanwendungen).

(2) Der Anspruch umfasst nur solche digitalen Pflegeanwendungen, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 3 des Elften Buches aufgenommen wurden.

§ 64k Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen

Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 64j Anspruch auf erforderliche ergänzende Unterstützungsleistungen, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 78a Absatz 5 Satz 6 des Elften Buches festgelegt hat, durch nach dem Recht des Elften Buches zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

13.
§ 82 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,

2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,

3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und

4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag.

Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b" durch die Wörter „§ 3 Nummer 12, 26 oder 26a" ersetzt.

14.
In § 90 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „erheblichen Teilhabeeinschränkungen (§ 99 des Neunten Buches)" durch die Wörter „einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches)" ersetzt.

15.
In § 94 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in erheblichem Maße zur Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt (§ 99 des Neunten Buches)" durch die Wörter „einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


16.
§ 97 Absatz 5 wird aufgehoben.

17.
§ 98 Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt."

abweichendes Inkrafttreten am 10.06.2021

18.
Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt:

§ 102a Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall

Für Geldleistungen nach diesem Buch, die für Zeiträume nach dem Todesmonat der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, ist § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches entsprechend anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 1 Teilhabestärkungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 TeilhStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TeilhStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 TeilhStG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2022 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 7, 10 bis 12 und Nummer 18 , Artikel 5 bis 7 Nummer 1 Buchstabe a bis c, Nummer 6 bis 9, 16, 20 bis 21a, Nummer 22, 22a und ... 13 bis 13b sowie Artikel 13d treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 13 , Artikel 2 Nummer 2a und 2b, Artikel 3 Nummer 23, Artikel 4, Artikel 11 sowie Artikel 12 und 12a ... 23, Artikel 4, Artikel 11 sowie Artikel 12 und 12a treten am 1. Juli 2021 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 2 bis 4a, Nummer 4e, Nummer 5 bis 6a, Nummer 8 und 9 sowie 14 und 15 , Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 12 bis 15 und 23 sowie Artikel 8 bis 10 treten am 1. Juli ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810
Artikel 8 StGBuaÄndG 2021 Folgeänderungen
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387 ) geändert worden ist, wird die Angabe „184i bis 184k" durch die Angabe „184i ...