§ 39 - Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2)

§ 39 Beendigung des Tarifvertrags



(1) Ein Tarifvertrag endet im Sinne dieses Gesetzes, wenn er gekündigt, aufgehoben, geändert oder durch einen anderen Tarifvertrag ganz oder teilweise abgelöst wird.

(2) Die oberste Arbeitsbehörde des Bundes macht die Beendigung des Tarifvertrags im Bundesanzeiger bekannt.



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