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§ 40 - Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2)

§ 40 Persönlicher Anwendungsbereich



Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 38 sind die unter den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags fallenden Personen.

 
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