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§ 39 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 39 Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung



(1) Ist der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.

(2) 1Die Zahlenwerte der Noten für die Fächer werden addiert und durch sieben geteilt. 2Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.

(3) Die Note lautet

1.
„sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,5,

2.
„gut" bei einem Zahlenwert von über 1,5 bis 2,5,

3.
„befriedigend" bei einem Zahlenwert von über 2,5 bis 3,5 und

4.
„ausreichend" bei einem Zahlenwert von über 3,5 bis 4,0.

(4) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige Stelle.

 
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Zitierungen von § 39 ZApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 134 ZApprO Abweichende Regelungen (vom 01.10.2021)
... der Ermittlung der Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 39 Absatz 2 treten anstelle der Bewertung der Leistung in den Fächern Physik, Chemie und Biologie die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 ÄApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
... der Ermittlung der Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 39 Absatz 2 treten anstelle der Bewertung der Leistung in den Fächern Physik, Chemie und Biologie die ...