Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 38 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
| |

§ 38 Wiederholung



(1) 1Wird die mündliche Prüfung nur in einem Fach nicht bestanden, muss sie in diesem Fach wiederholt werden. 2Die mündliche Prüfung darf in diesem Fach zweimal wiederholt werden. 3Wird die mündliche Prüfung in mehr als einem Fach nicht bestanden, muss der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung insgesamt wiederholt werden.

(2) 1Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung kann zweimal wiederholt werden. 2Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.

(3) Für Wiederholungen können Prüfungstermine auch außerhalb der in § 30 Absatz 1 genannten Prüfungszeit vorgesehen werden.

(4) Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung der mündlichen Prüfung in einem Fach oder zur Wiederholung des gesamten Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden.

(5) 1Wurde der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder die mündliche Prüfung in einem Fach bestanden, darf dieser oder diese außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 nicht wiederholt werden. 2Eine Wiederholung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder der mündlichen Prüfung in einem Fach ist auch im Rahmen eines erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich.



 

Zitierungen von § 38 ZApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 82 ZApprO Modellstudiengang (vom 01.10.2021)
...  (4) Für die Prüfungen im Modellstudiengang nach Absatz 2 Nummer 3 gilt § 38 entsprechend. Hat ein Studierender oder eine Studierende in einem Regelstudiengang den ...