Für eine Person, die die Sachkenntnis nach §
5 Absatz 1 Nummer 2 nicht hat, aber am 22. Juli 2009 die Voraussetzungen nach §
141 Absatz 3 des
Arzneimittelgesetzes erfüllt, gilt der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis nach §
6 Absatz 1 Nummer 1 als erbracht.
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G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990, 3578; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262