§ 39f Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V
(1)
1Bei Ehegatten, die in die Steuerklasse IV gehören (
§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 erster Halbsatz), hat das Finanzamt auf Antrag beider Ehegatten nach
§ 39a anstelle der Steuerklassenkombination III/V (
§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5) als Lohnsteuerabzugsmerkmal jeweils die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor zur Ermittlung der Lohnsteuer zu bilden, wenn der Faktor kleiner als 1 ist.
2Der Faktor ist Y: X und vom Finanzamt mit drei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.
3„Y" ist die voraussichtliche Einkommensteuer für beide Ehegatten nach dem Splittingverfahren (
§ 32a Abs. 5) unter Berücksichtigung der in
§ 39b Abs. 2 genannten Abzugsbeträge.
4„X" ist die Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer bei Anwendung der Steuerklasse IV für jeden Ehegatten.
5Maßgeblich sind die Steuerbeträge des Kalenderjahres, für das der Faktor erstmals gelten soll.
6In die Bemessungsgrundlage für Y werden jeweils neben den Jahresarbeitslöhnen der ersten Dienstverhältnisse zusätzlich nur Beträge einbezogen, die nach
§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 als Freibetrag ermittelt und als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden könnten; Freibeträge werden neben dem Faktor nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet.
7In den Fällen des
§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sind bei der Ermittlung von Y und X die Hinzurechnungsbeträge zu berücksichtigen; die Hinzurechnungsbeträge sind zusätzlich als Lohnsteuerabzugsmerkmal für das erste Dienstverhältnis zu bilden.
8Arbeitslöhne aus zweiten und weiteren Dienstverhältnissen (Steuerklasse VI) sind im Faktorverfahren nicht zu berücksichtigen.
9Der nach Satz 1 gebildete Faktor gilt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Faktor erstmals gilt oder zuletzt geändert worden ist.
10Die Ehegatten können eine Änderung des Faktors beantragen, wenn sich die für die Ermittlung des Faktors maßgeblichen Jahresarbeitslöhne im Sinne des Satzes 6 ändern.
11Besteht eine Anzeigepflicht nach
§ 39a Absatz 1 Satz 5 oder wird eine Änderung des Freibetrags nach
§ 39a Absatz 1 Satz 4 beantragt, gilt die Anzeige oder der Antrag auf Änderung des Freibetrags zugleich als Antrag auf Anpassung des Faktors.
(2) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn hat der Arbeitgeber Steuerklasse IV und den Faktor anzuwenden.
(4) Das Faktorverfahren ist im Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer (
§ 39b Absatz 6) zu berücksichtigen.
Frühere Fassungen von § 39f EStG
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interne Verweise§ 39 EStG Lohnsteuerabzugsmerkmale (vom 01.01.2024) ... (4) Lohnsteuerabzugsmerkmale sind 1. Steuerklasse (§ 38b Absatz 1) und Faktor ( § 39f ), 2. Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I bis IV (§ 38b Absatz ...
§ 51 EStG Ermächtigungen (vom 01.01.2025) ... nach § 38b Absatz 2, nach § 39a Absatz 2, in dessen Vordrucke der Antrag nach § 39f einzubeziehen ist, die Anträge nach § 39a Absatz 4 sowie die Anträge zu den ...
§ 51a EStG Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern (vom 01.01.2023) ... gebildete Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend. Bei Anwendung des § 39f ist beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer maßgebend, die sich bei ... vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer maßgebend, die sich bei Anwendung des nach § 39f Abs. 1 ermittelten Faktors auf den nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Betrag ergibt. ...
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2025) ... Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. (37a) § 39f Absatz 1 Satz 9 bis 11 und Absatz 3 Satz 1 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden. (37b) (aufgehoben) ...
Zitat in folgenden NormenAbgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
neugefasst durch B. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 33; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 2e BEEG Abzüge für Steuern (vom 01.05.2025) ... der Betrag anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung der Steuerklasse und des Faktors nach § 39f des Einkommensteuergesetzes nach § 2c Absatz 3 ergibt; die Steuerklasse VI bleibt unberücksichtigt. War ... sich unter Berücksichtigung der Steuerklasse IV ohne Berücksichtigung eines Faktors nach § 39f des Einkommensteuergesetzes ergibt. (4) Als Abzug für den Solidaritätszuschlag ist der Betrag ...
Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995)
neugefasst durch durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4130; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 3 SolzG 1995 Bemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung (vom 01.01.2025) ... gebildete Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend. Bei Anwendung des § 39f des Einkommensteuergesetzes ist beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer ... vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer maßgebend, die sich bei Anwendung des nach § 39f Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelten Faktors auf den nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 153 SGB III Leistungsentgelt (vom 01.01.2025) ... zu berücksichtigen und 2. der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen. Für die Feststellung der Lohnsteuer wird die ... ergäbe. Bei der Prüfung nach Satz 1 ist der Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen; ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den Anspruch auf eine ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAmtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Artikel 2 BeitrRLUmsG Änderung des Einkommensteuergesetzes ... Lohnsteuerabzugsmerkmale sind 1. Steuerklasse (§ 38b Absatz 1) und Faktor (§ 39f ), 2. Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I bis IV (§ 38b Absatz ... für Veranlagungszeiträume ab 2005 verwendet werden." 20. § 39f wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... nach § 38b Absatz 2, nach § 39a Absatz 2, in dessen Vordrucke der Antrag nach § 39f einzubeziehen ist, die Anträge nach § 39a Absatz 4 sowie die Anträge zu den ...
Artikel 14 BeitrRLUmsG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... und 2. der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen." b) Die Absätze 2 und 3 ... ergäbe. Bei der Prüfung nach Satz 1 ist der Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen; ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den ...
Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400
Artikel 5 BükrEG Änderung des Einkommensteuergesetzes ... die Wörter „oder geändert wird" eingefügt. 2. § 39f wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Nach § 52 Absatz 37 wird folgender Absatz 37a eingefügt: „(37a) § 39f Absatz 1 Satz 9 bis 11 und Absatz 3 Satz 1 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum ... anzuwenden, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem die für die Anwendung des § 39f Absatz 1 Satz 9 bis 11 und Absatz 3 Satz 1 erforderlichen Programmierarbeiten im Verfahren zur ... Länder im Bundesgesetzblatt den Veranlagungszeitraum bekannt, ab dem die Regelung des § 39f Absatz 1 Satz 9 bis 11 und Absatz 3 Satz 1 erstmals anzuwenden ...
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs
G. v. 10.09.2012 BGBl. I S. 1878, 2013 I 69
Artikel 1 BEGVVereinfG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (vom 18.09.2012) ... anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung der Steuerklasse und des Faktors nach § 39f des Einkommensteuergesetzes nach § 2c Absatz 3 ergibt; die Steuerklasse VI bleibt ... Berücksichtigung der Steuerklasse IV ohne Berücksichtigung eines Faktors nach § 39f des Einkommensteuergesetzes ergibt. (4) Als Abzug für den ...
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 24 JStG 2009 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 ... worden ist, wird folgender Satz angefügt: Bei Anwendung des § 39f des Einkommensteuergesetzes ist beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer ... vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer maßgebend, die sich bei Anwendung des nach § 39f Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelten Faktors auf den nach den Sätzen 1 und 2 ...
Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Zitate in aufgehobenen TitelnELENA-Datensatzverordnung (ELENA-DV)
V. v. 22.02.2010 BGBl. I S. 131; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
§ 4 ELENA-DV Zu übermittelnde Daten ... des Einkommensteuergesetzes), gegebenenfalls einschließlich des berechneten Faktors (§ 39f des Einkommensteuergesetzes), und die Zahl der Kinderfreibeträge, 9. die ...
Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2010
V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3908; aufgehoben durch § 3 V. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1833
Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2011
V. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1833; aufgehoben durch § 3 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2696
Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2012
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2696; aufgehoben durch § 3 V. v. 07.12.2012 BGBl. I S. 2607
Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2013
V. v. 07.12.2012 BGBl. I S. 2607; aufgehoben durch § 3 V. v. 07.03.2013 BGBl. I S. 450
Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2013
V. v. 07.03.2013 BGBl. I S. 450; aufgehoben durch § 3 V. v. 09.12.2013 BGBl. I S. 4073
Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2014
V. v. 09.12.2013 BGBl. I S. 4073; aufgehoben durch § 3 V. v. 15.12.2014 BGBl. I S. 2198
Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2015
V. v. 15.12.2014 BGBl. I S. 2198; aufgehoben durch § 3 V. v. 11.12.2015 BGBl. I S. 2254
Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2016
V. v. 11.12.2015 BGBl. I S. 2254; aufgehoben durch § 3 V. v. 10.12.2016 BGBl. I S. 2893
Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2017
V. v. 10.12.2016 BGBl. I S. 2893; aufgehoben durch § 3 V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 3989
Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2018
V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 3989; aufgehoben durch § 3 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2503
Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2019
V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2503; aufgehoben durch § 3 V. v. 16.12.2019 BGBl. I S. 2820
Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2020
V. v. 16.12.2019 BGBl. I S. 2820
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