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Artikel 5 - Bürokratieentlastungsgesetz (BükrEG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2015 EStG § 39a, § 39f, § 40a, § 51a, § 52

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 39a Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „erstmals gilt" die Wörter „oder geändert wird" eingefügt.

2.
§ 39f wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Maßgeblich sind die Steuerbeträge des Kalenderjahres, für das der Faktor erstmals gelten soll."

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Der nach Satz 1 gebildete Faktor gilt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Faktor erstmals gilt oder zuletzt geändert worden ist. Die Ehegatten können eine Änderung des Faktors beantragen, wenn sich die für die Ermittlung des Faktors maßgeblichen Jahresarbeitslöhne im Sinne des Satzes 6 ändern. Besteht eine Anzeigepflicht nach § 39a Absatz 1 Satz 5 oder wird eine Änderung des Freibetrags nach § 39a Absatz 1 Satz 4 beantragt, gilt die Anzeige oder der Antrag auf Änderung des Freibetrags zugleich als Antrag auf Anpassung des Faktors."

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 39 Absatz 6 Satz 3 und 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Änderungen nach Absatz 1 Satz 10 und 11 keine Änderungen im Sinne des § 39 Absatz 6 Satz 3 sind."

3.
In § 40a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „62 Euro" durch die Angabe „68 Euro" ersetzt.

4.
§ 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Während der Dauer der rechtlichen Verbindung ist der Schuldner der Kapitalertragssteuer zumindest einmal vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten auf die Datenabfrage sowie das gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern bestehende Widerspruchsrecht, das sich auf die Übermittlung von Daten zur Religionszugehörigkeit bezieht (Absatz 2e Satz 1), schriftlich oder in geeigneter Form hinzuweisen."

b)
Satz 9 wird wie folgt gefasst:

„Der Hinweis nach Satz 5 hat rechtzeitig vor der Regel- oder Anlassabfrage zu erfolgen."

5.
Nach § 52 Absatz 37 wird folgender Absatz 37a eingefügt:

„(37a) § 39f Absatz 1 Satz 9 bis 11 und Absatz 3 Satz 1 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem die für die Anwendung des § 39f Absatz 1 Satz 9 bis 11 und Absatz 3 Satz 1 erforderlichen Programmierarbeiten im Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39e) abgeschlossen sind. Das Bundesministerium der Finanzen gibt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder im Bundesgesetzblatt den Veranlagungszeitraum bekannt, ab dem die Regelung des § 39f Absatz 1 Satz 9 bis 11 und Absatz 3 Satz 1 erstmals anzuwenden ist."



 

Zitierungen von Artikel 5 Bürokratieentlastungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 BükrEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BükrEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 18 BükrEG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2016 in Kraft. (2) Die Artikel 5 und 15 bis 17 treten am Tag nach der Verkündung in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 234 10. ZustAnpV Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, wird wie folgt ...