1Der Basiswert nach
§ 37a Absatz 4 Satz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird festgelegt
- 1.
- bis einschließlich zum Verpflichtungsjahr 2025 auf 94,1 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule und
- 2.
- ab dem Verpflichtungsjahr 2026 auf 94 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule.
2Die Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe berechnen sich ab dem Verpflichtungsjahr 2026 durch Multiplikation der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge fossiler Kraftstoffe mit dem Wert 94 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule.
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Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Artikel 3 2. THGMQWG Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 3 Basiswert, ... a) Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 3 Basiswert, Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe". b) Nach der Angabe zu ... Stelle nach § 37m Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes." 3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: „§ 3 Basiswert, ... Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes." 3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: „§ 3 Basiswert, Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe ... 3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: „ § 3 Basiswert, Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe Der Basiswert nach § 37a ...