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§ 3 - AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung (AMGZSAV)

§ 3 Ausnahmen vom Siebten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes








 

Frühere Fassungen von § 3 AMGZSAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.10.2022Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung
vom 18.10.2022 BGBl. I S. 1806
aktuell vorher 24.12.2016Artikel 11 Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
vom 20.12.2016 BGBl. I S. 3048
aktuellvor 24.12.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 AMGZSAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AMGZSAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMGZSAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3048; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Artikel 11 4. AMGuaÄndG Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung
... Hilfsaktionen," eingefügt. 3. In der Überschrift des § 3 wird das Wort „Siebenten" durch das Wort „Siebten" ersetzt. 4. ...

Zweite Verordnung zur Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung
V. v. 18.10.2022 BGBl. I S. 1806
Artikel 1 2. AMGZSAusnVÄndV
... dadurch in gleicher Weise die Arzneimittelsicherheit gewährleistet ist." 4. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Ausnahmen vom Siebten Abschnitt des ... gewährleistet ist." 4. § 3 wird wie folgt gefasst: „ § 3 Ausnahmen vom Siebten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes § 43 Absatz 1 Satz 1 und ...