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Änderung § 3 AMGZSAV vom 26.10.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 AMGZSAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.10.2022 geltenden Fassung
§ 3 AMGZSAV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.10.2022 BGBl. I S. 1806
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ausnahmen vom Siebten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes


(Text alte Fassung)

(1) Abweichend von § 47 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes dürfen die in § 1 Abs. 2 genannten Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer und vom pharmazeutischen Großhändler unmittelbar an die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden oder an die von ihnen beauftragten Stellen abgegeben werden.

(2)
§ 43 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes finden auf die in § 1 Abs. 2 genannten Arzneimittel keine Anwendung.

(Text neue Fassung)

§ 43 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes, § 47 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes und § 48 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes finden auf die in § 1 Absatz 2 genannten Arzneimittel keine Anwendung.

(heute geltende Fassung) 

 
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