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Artikel 3 - Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (WettbRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. Dezember 2020 GKG § 51

§ 51 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2020 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach dem Wort „anzunehmen" das Komma und die Wörter „auch wenn diese Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden" gestrichen.

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden."

2.
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 12 Absatz 4" durch die Angabe „§ 12 Absatz 3" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 WettbRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WettbRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
Artikel 1 KostRÄG 2021 Änderung des Gerichtskostengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Nummer 3 in ...