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§ 3 - Besondere Gebührenverordnung BKM (BKMBGebV)

V. v. 31.08.2021 BGBl. I S. 4066 (Nr. 61)
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-15 Verwaltungsgebühren

§ 3 Zeitgebühr



Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung.

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