(1) Fahrer im Güterkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Personenkraftverkehr ausweiten oder ändern, oder Fahrer im Personenkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Güterkraftverkehr ausweiten oder ändern, und die jeweils eine Grundqualifikation oder eine beschleunigte Grundqualifikation erworben haben, müssen bei der theoretischen und praktischen Prüfung nach
§ 1 Absatz 2 nur diejenigen Teile ablegen, welche Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind.
(2)
1Bei Absolvierung der beschleunigten Grundqualifikation beträgt die Unterrichtsdauer 35 Unterrichtseinheiten, von denen 2,5 Unterrichtseinheiten auf das Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klassen entfallen.
2Das Kraftfahrzeug muss den Anforderungen nach
§ 2 Absatz 3 Satz 2 entsprechen.
3Die theoretische Prüfung beschränkt sich auf diejenigen in
Anlage 1 genannten Kenntnisbereiche, welche die Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen beschleunigten Grundqualifikation sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, sofern der Fahrer gegenüber der zuständigen Industrie- und Handelskammer die jeweilige Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation nachweist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 236