§ 3 - Besondere Gebührenverordnung BMUV (BMUVBGebV)

Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 247
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-10 Verwaltungsgebühren
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§ 3 Zeitgebühr



Wenn im Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung, die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung festgelegt sind.



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