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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (1. BMUBGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 247; Geltung ab 16.09.2023

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 16. September 2023 BMUVBGebV § 1, Anlage

Die Besondere Gebührenverordnung BMU vom 30. Juni 2021 (BGBl. I S. 2334), die durch Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

„Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich

(Besondere Gebührenverordnung BMUV - BMUVBGebV)".

2.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 15 wird angefügt:

„15.
Einwegkunststofffondsgesetz.".

3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

„Abschnitt 15 Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)".

b)
Folgender Abschnitt 15 wird angefügt:

„Abschnitt 15 Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Nummer GebührentatbestandGebühren in Euro
1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit
Widersprüchen gegen Verwaltungsakte auf Grundlage des EWKFondsG
 
1.1Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach
§ 7 Absatz 4 Nummer 1 und 4 EWKFondsG, soweit der Widerspruch
erfolglos geblieben ist
nach Zeitaufwand
1.2Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach
§ 10 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 EWKFondsG, soweit der
Widerspruch erfolglos geblieben ist
nach Zeitaufwand
1.3Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach
§ 11 Absatz 4 Satz 2 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos
geblieben ist
nach Zeitaufwand
1.4Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach
§ 13 Absatz 1 Satz 1 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos
geblieben ist
nach Zeitaufwand
1.5Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach
§ 15 Absatz 5 Nummer 2 und 5 EWKFondsG, soweit der Widerspruch
erfolglos geblieben ist
nach Zeitaufwand
1.6Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach
§ 18 Absatz 1 Satz 1 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos
geblieben ist
nach Zeitaufwand
1.7Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach
§ 21 Satz 1 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist
nach Zeitaufwand
1.8Entscheidung über einen Widerspruch gegen sonstige Verwaltungsakte,
soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, mit Ausnahme von
Widersprüchen gegen Verwaltungsakte nach § 22 Absatz 1 EWKFondsG
nach Zeitaufwand
1.9Zurücknahme oder Erledigung eines Widerspruchs auf sonstige Weise,
bevor ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, mit Ausnahme von
Widersprüchen gegen Verwaltungsakte nach § 22 Absatz 1 EWKFondsG
nach Zeitaufwand
2Erlass eines Verwaltungsakts nach § 22 Absatz 1 EWKFondsG nach Zeitaufwand".