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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (1. BMUBGebVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Besondere Gebührenverordnung BMU vom 30. Juni 2021 (BGBl. I S. 2334), die durch Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:
„Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich
(Besondere Gebührenverordnung BMUV - BMUVBGebV)". - 2.
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 15 wird angefügt:
- „15.
- Einwegkunststofffondsgesetz.".
- 3.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„Abschnitt 15 Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)". - b)
- Folgender Abschnitt 15 wird angefügt:
„Abschnitt 15 Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)
| Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren in Euro |
| 1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit Widersprüchen gegen Verwaltungsakte auf Grundlage des EWKFondsG | |
| 1.1 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 und 4 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand |
| 1.2 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 10 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand |
| 1.3 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 11 Absatz 4 Satz 2 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand |
| 1.4 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 13 Absatz 1 Satz 1 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand |
| 1.5 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 5 Nummer 2 und 5 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand |
| 1.6 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand |
| 1.7 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 21 Satz 1 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand |
| 1.8 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen sonstige Verwaltungsakte, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, mit Ausnahme von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte nach § 22 Absatz 1 EWKFondsG | nach Zeitaufwand |
| 1.9 | Zurücknahme oder Erledigung eines Widerspruchs auf sonstige Weise, bevor ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, mit Ausnahme von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte nach § 22 Absatz 1 EWKFondsG | nach Zeitaufwand |
| 2 | Erlass eines Verwaltungsakts nach § 22 Absatz 1 EWKFondsG | nach Zeitaufwand". |
Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. BMUBGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. BMUBGebVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
Artikel 2 UERVuaÄndV Änderung der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
... der Besonderen Gebührenverordnung BMUV vom 30. Juni 2021 (BGBl. I S. 2334), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 5. September 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 247 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung." b) Der bisherige ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMUV
V. v. 01.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 101
Artikel 1 2. BMUVBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMUV
... Besondere Gebührenverordnung BMUV vom 30. Juni 2021 (BGBl. I S. 2334), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. September 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 247 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird ...
Artikel 2 2. BMUVBGebVÄndV Änderung der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
... wird durch die Angabe „BMUKN" ersetzt. b) Die Angabe „ Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 5. September 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 247 )" wird durch die Angabe „Artikel 1 der Verordnung vom 1. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. ...
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