§ 3 - Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidVertrAnO)

A. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 3058 (Nr. 54)
Geltung ab 01.06.2017; FNA: 2030-14-221 Beamte

§ 3 Widersprüche in Angelegenheiten der Soldatenversorgung


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Dienstzeitversorgung nach § 87 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf folgende Behörden übertragen, soweit diese die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:

1.
das Bundesverwaltungsamt,

2.
die Service-Center der Generalzolldirektion,

3.
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

(2) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Beschädigtenversorgung nach § 41 Absatz 2 und den §§ 80 bis 86 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 3 BMVgWidVertrAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BMVgWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMVgWidVertrAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BMVgWidVertrAnO Vorbehaltsklausel
... kann im Einzelfall die Zuständigkeit und die Vertretung abweichend von den §§ 1 bis 5 regeln. Für eine abweichende Regelung ist das Einvernehmen des Bundesministeriums des ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed