Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 41 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
|

§ 41 Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten



(1) Stirbt ein Soldat auf Zeit oder ein Soldat, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, während des Wehrdienstes, sind auf die Hinterbliebenen die Vorschrift des § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Bezüge im Sterbemonat und auf die Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit auch die Vorschrift des § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes über das Sterbegeld entsprechend anzuwenden.

(2) 1Stirbt ein Soldat, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach § 58b des Soldatengesetzes leistet, oder ein Soldat auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten während des Wehrdienstverhältnisses an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung, so erhalten die Eltern, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, ein Sterbegeld in Höhe von 2.557 Euro. 2Das Sterbegeld wird nicht gewährt, wenn eine einmalige Unfallentschädigung nach § 63 oder eine einmalige Entschädigung nach § 63a zusteht. 3Das Sterbegeld vermindert sich um Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 zu gewähren sind. 4§ 85 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 41 SVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 11.01.2017Artikel 10 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 05.01.2017 BGBl. I S. 17
aktuell vorher 13.04.2013Artikel 2 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
vom 08.04.2013 BGBl. I S. 730
aktuell vorher 13.12.2011Artikel 1 Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
vom 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
aktuell vorher 01.12.2010Artikel 6 Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
vom 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
aktuellvor 01.12.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 41 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SVG Persönlicher Geltungsbereich (vom 01.10.2021)
... Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 3 und 3a Abs. 1, der §§ 4, 7, 8 und 41 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, des § 41 Abs. 2 sowie der §§ 46, 48, 63 bis 63c und 63e bis 63g gilt ... der §§ 3 und 3a Abs. 1, der §§ 4, 7, 8 und 41 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, des § 41 Abs. 2 sowie der §§ 46, 48, 63 bis 63c und 63e bis 63g gilt nicht für Soldaten auf Zeit, ...
§ 42a SVG Versorgung nach Einsatzunfall der Hinterbliebenen von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Unterabschnitt des Soldatengesetzes leisten (vom 09.08.2019)
... und des Abschnitts 4 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden. (2) § 41 Absatz 1 ist nicht anzuwenden. (3) § 43 Absatz 1 und 3 sowie § 44a gelten ...
§ 88 SVG Beschädigtenversorgung (vom 01.01.2024)
... der Verteidigung. (4) In Angelegenheiten nach den §§ 85 bis 86 und 41 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden 1. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der ... Streitigkeiten in Angelegenheiten nach Absatz 1 und bei Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 41 Absatz 2 ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Über Klagen ... im ersten und letzten Rechtszug. In Angelegenheiten nach Absatz 1 und nach § 41 Absatz 2 wird die Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der ...
§ 103 SVG Übergangsregelung aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes (vom 09.08.2019)
... Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 eingetreten ist. Ein bereits nach § 41 Absatz 1 gewährtes Sterbegeld ist zu belassen. (2) Für eine gesundheitliche ...
 
Zitat in folgenden Normen

Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidVertrAnO)
A. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 3058
§ 3 BMVgWidVertrAnO Widersprüche in Angelegenheiten der Soldatenversorgung
... Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Beschädigtenversorgung nach § 41 Absatz 2 und den §§ 80 bis 86 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf das Bundesamt für das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 10 BwAttraktStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 eingetreten ist. Ein bereits nach § 41 Absatz 1 gewährtes Sterbegeld ist zu belassen. (2) Für eine gesundheitliche ...

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... das Erwerbsleben Abschnitt 3 Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten § 41 Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit ...

Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Artikel 1 EinsatzVVerbG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten §§ 41 bis 42a". b) Die Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt IV Unterabschnitt 3 wird wie ... oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten". 7. § 41 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Stirbt ein ... des Abschnitts IV nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden. (2) § 41 Absatz 1 ist nicht anzuwenden. (3) § 43 Absatz 1 und 3 sowie § 44a gelten ...

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
Artikel 2 15. SGÄndG Folgeänderungen
... ein Komma und die Wörter „nach § 58b" eingefügt. 6. In § 41 Absatz 1 werden nach dem Wort „Wehrpflichtgesetz" ein Komma und die Wörter ...

Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 10 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... „kann" die Wörter „auf Antrag" eingefügt. 12. In § 41 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Wehrpflichtgesetz" die Wörter „oder ...

Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 BVZustÜG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... der Verteidigung. (5) In Angelegenheiten nach den §§ 85 bis 86 und 41 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden 1. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren ... 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und bei Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 41 Absatz 2 ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Über Klagen ... im ersten und letzten Rechtszug. In Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 1 und nach § 41 Absatz 2 wird die Bundesrepublik Deutschland durch das Bundesministerium der Verteidigung ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 6 WehrRÄndG 2010 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1, § 13 Satz 1 sowie in § 41 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidVertrAnO)
A. v. 07.02.2016 BGBl. I S. 245; aufgehoben durch § 7 A. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 3058
§ 3 BMVgWidVertrAnO Widersprüche in Angelegenheiten der Soldatenversorgung
... über Widersprüche in Angelegenheiten der Beschädigtenversorgung nach § 41 Absatz 2 und den §§ 80 bis 86 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf das Bundesamt ...

Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (SVZustBMVgV 2002)
V. v. 24.10.2002 BGBl. I S. 4334; aufgehoben durch § 6 V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761
§ 1 SVZustBMVgV 2002
... der Bezüge für den Sterbemonat und des Sterbegeldes in den Fällen des § 41 Abs. 1 und des § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes jeweils in Verbindung mit den ...
§ 3 SVZustBMVgV 2002 (vom 13.04.2013)
...  (4) Für die Entscheidungen über Ansprüche nach § 41 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes von Eltern oder Adoptiveltern von Soldaten auf Zeit mit ... (6) Haben mehrere Personen auf Grund desselben Ereignisses einen Anspruch nach § 41 Abs. 2, § 85 oder § 86 des Soldatenversorgungsgesetzes, ist für die ...
§ 4 SVZustBMVgV 2002
...  2. den §§ 63 und 63a des Soldatenversorgungsgesetzes sowie 3. § 41 Abs. 2 und den §§ 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes für Soldaten, die dem ...