(1)
1Für gebührenfähige Leistungen in Bezug auf Rechtsgeschäfte und Handlungen, deren Wert nach
§ 2 Absatz 3 5.000 Euro nicht überschreitet, sollen keine Gebühren erhoben werden.
2In Bezug auf Technologie und Software, deren Wert sich nicht objektiv bestimmen lässt, gilt
§ 2 Absatz 4 Satz 2 bis 3 entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Gebührentatbestände nach Abschnitt 1 Nummer 1.4, 4 und 5 sowie Abschnitt 2 Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses.