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§ 3 - BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung (BSI-ITSiKV)

V. v. 24.11.2021 BGBl. I S. 4978 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 206-2-3 Öffentliche Informationstechnik
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§ 3 Gestaltung des Etiketts und der Internetseite zum IT-Sicherheitskennzeichen



(1) 1Das IT-Sicherheitskennzeichen besteht aus der Herstellererklärung und der Sicherheitsinformation nach § 55 Absatz 2 des BSI-Gesetzes, auf die beide auf dem Etikett verwiesen wird. 2Das Etikett versetzt den Verbraucher in die Lage, sich ohne erhebliche Hürden mittels gängiger technischer Hilfsmittel über die Art und Aussage der Herstellererklärung gegenüber den Vorgaben des Bundesamtes, die eventuell zur Verfügung stehenden aktuellen Sicherheitsinformationen und die Laufzeit des Kennzeichens zu informieren.

(2) Das Etikett hat dafür jedenfalls zwingend zu umfassen:

1.
einen Verweis auf die zugehörige Internetseite des Bundesamtes nach Absatz 4;

2.
die Nennung des Bundesamtes.

(3) Das Etikett kann durch das Bundesamt mit einer grafischen Darstellung ausgestaltet werden, um mittels dieser bildlich für den Verbraucher einen sofortigen Wiedererkennungswert zu erzeugen.

(4) 1Auf der Internetseite des Bundesamtes sind die Herstellererklärung und die Sicherheitsinformation in aktueller Fassung mit der Laufzeit des Kennzeichens abrufbar. 2Der Hersteller stellt dem Bundesamt hierfür in eigener Verantwortung aktuelle Sicherheitsinformationen zur Konformität des Produktes zur Verfügung, die das Bundesamt auf der zugehörigen Internetseite einstellt. 3Das Bundesamt kann zudem weitere Informationen über sicherheitsrelevante IT-Eigenschaften und darüber, ob und inwieweit die Herstellererklärung nach derzeitiger Kenntnis eingehalten wird, einstellen.

(5) Das Bundesamt kann eine Applikation zur Verfügung stellen, in der die Informationen zum Herstellerversprechen von Produkten bereitgestellt und abgerufen werden können.



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Frühere Fassungen von § 3 BSI-ITSiKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.12.2025Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung
vom 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 BSI-ITSiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BSI-ITSiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSI-ITSiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BSI-ITSiKV Gegenstand der Herstellererklärung (vom 06.12.2025)
... zu beheben und den Stand der dafür erfolgten Maßnahmen dem Bundesamt mit den in § 3 Absatz 4 Satz 2 genannten Informationen anzuzeigen. (2) Das Bundesamt informiert auf seiner ...
§ 9 BSI-ITSiKV Verwendung des Sicherheitskennzeichens (vom 06.12.2025)
... Produkt zu verwenden. Dabei ist ein Verweis auf die zugehörige Internetseite nach § 3 Absatz 4 gut sichtbar anzuzeigen. (4) Liegt keine Freigabe mehr vor, erlöschen ...