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§ 4 - BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung (BSI-ITSiKV)
V. v. 24.11.2021 BGBl. I S. 4978 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 206-2-3 Öffentliche Informationstechnik
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Geltung ab 07.12.2021; FNA: 206-2-3 Öffentliche Informationstechnik
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§ 4 Antrag
(1) 1Ein Antrag auf Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens für ein Produkt kann nur innerhalb der vom Bundesamt nach § 11 bekannt gegebenen Produktkategorien gestellt werden. 2Der Antrag kann vom Hersteller des Produktes gestellt werden.
(2) 1Der Antrag ist unter Verwendung der dafür geltenden Vorlage einzureichen, wenn das Bundesamt eine solche veröffentlicht hat. 2Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Erklärung und beigefügten Unterlagen ausschließlich zutreffende Angaben enthalten.
(3) 1Der Eingang des Antrags wird vom Bundesamt bestätigt. 2Das Bundesamt teilt dabei die geltende Prüfungsfrist für die Freigabeerklärung nach dieser Verordnung mit.
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