(1) Zutritt zum Plenarsaal des Deutschen Bundestages haben während der Sitzungen
- 1.
- a)
- die Mitglieder des Bundestages,
- b)
- die Mitglieder der Bundesregierung, des Bundesrates sowie deren Beauftragte,
- c)
- die Bevollmächtigten der Länder beim Bund als Mitglieder des Ständigen Beirates des Bundesrates,
- d)
- die oder der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages,
- 2.
- die zum Dienst im Plenarsaal eingeteilten Beschäftigten der Verwaltung des Deutschen Bundestages,
- 3.
- auf Grund einer Einlasskarte zur Regierungs- oder Bundesratsbank Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regierungs- und Bundesratsmitglieder.
(2) 1Soweit auf den Tribünen Bereiche für bestimmte Personen oder Gruppen vorgesehen sind (Presse, Diplomatinnen und Diplomaten, ausländische Delegationen und Gäste des Deutschen Bundestages), stehen sie in erster Linie diesen Personen bzw. den Angehörigen dieser Gruppen zur Verfügung. 2Darüber hinaus erhalten bevorzugt Zutritt:
- 1.
- Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlaments und der Länderparlamente,
- 2.
- Inhaberinnen und Inhaber einer Einlasskarte, die von den Fraktionen oder dem Besucherdienst der Verwaltung des Deutschen Bundestages ausgegeben wird,
- 3.
- Besuchergruppen und Einzelbesucher, die vom Besucherdienst eingeladen oder zugelassen worden sind.
(3) 1In sitzungsfreier Zeit kann der Plenarsaal unter sachkundiger Führung von den Besuchertribünen aus besichtigt werden. 2Kindern unter zehn Jahren ist die Teilnahme nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(4) 1Für den Zutritt zur Ost- und Westlobby während der Sitzungen gilt Absatz 1 entsprechend. 2Zutritt haben aus dienstlichem Anlass auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder und Fraktionen des Deutschen Bundestages sowie die zum Dienst in der Ost- und Westlobby eingeteilten Beschäftigten der Verwaltung des Deutschen Bundestages.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
B. v. 30.05.2017 BGBl. I S. 1290