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Änderung § 3 Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 16.05.2023

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2023 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2023 geltenden Fassung
durch B. v. 27.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 122
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Plenarsaal


(1) Zutritt zum Plenarsaal des Deutschen Bundestages haben während der Sitzungen

1. a) die Mitglieder des Bundestages,

b) die Mitglieder der Bundesregierung, des Bundesrates sowie deren Beauftragte,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

c) der oder die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages,

2. die zum Dienst im Plenarsaal eingeteilten Bediensteten der Verwaltung des Deutschen Bundestages,

(Text neue Fassung)

c) die Bevollmächtigten der Länder beim Bund als Mitglieder des Ständigen Beirates des Bundesrates,

d) der
oder die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages,

2. die zum Dienst im Plenarsaal eingeteilten Beschäftigten der Verwaltung des Deutschen Bundestages,

3. auf Grund einer Einlasskarte zur Regierungs- oder Bundesratsbank Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regierungs- und Bundesratsmitglieder.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Soweit auf den Tribünen Bereiche für bestimmte Personen oder Gruppen vorgesehen sind (Presse, Diplomaten, ausländische Delegationen und Gäste des Deutschen Bundestages), stehen sie in erster Linie diesen Personen bzw. den Angehörigen dieser Gruppen zur Verfügung.



(2) 1 Soweit auf den Tribünen Bereiche für bestimmte Personen oder Gruppen vorgesehen sind (Presse, Diplomatinnen und Diplomaten, ausländische Delegationen und Gäste des Deutschen Bundestages), stehen sie in erster Linie diesen Personen bzw. den Angehörigen dieser Gruppen zur Verfügung.

2 Darüber hinaus erhalten bevorzugt Zutritt

a) Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlaments und der Länderparlamente,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Inhaber einer Einlasskarte, die von den Fraktionen oder dem Besucherdienst der Verwaltung des Deutschen Bundestages ausgegeben werden,



b) Inhaberinnen und Inhaber einer Einlasskarte, die von den Fraktionen oder dem Besucherdienst der Verwaltung des Deutschen Bundestages ausgegeben werden,

c) Besuchergruppen und Einzelbesucher, die vom Besucherdienst eingeladen oder zugelassen worden sind.

(3) 1 In sitzungsfreier Zeit kann der Plenarsaal unter sachkundiger Führung von den Besuchertribünen aus besichtigt werden. 2 Kindern unter zehn Jahren ist die Teilnahme nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

vorherige Änderung

(4) 1 Für den Zutritt zur Ostlobby während der Sitzungen gilt Absatz 1 entsprechend. 2 Zutritt haben auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder und Fraktionen des Deutschen Bundestages sowie die zum Dienst in der Ostlobby eingeteilten Bediensteten des Deutschen Bundestages.



(4) 1 Für den Zutritt zur Ost- und Westlobby während der Sitzungen gilt Absatz 1 entsprechend. 2 Zutritt haben aus dienstlichem Anlass auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder und Fraktionen des Deutschen Bundestages sowie die zum Dienst in der Ost- und Westlobby eingeteilten Beschäftigten der Verwaltung des Deutschen Bundestages.

(heute geltende Fassung)