§ 3 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-14 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 3 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar

1.
bis einschließlich Zeile ZE1300

a)
für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

b)
für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;

2.
bis einschließlich Zeile ZE0690

a)
für das gesamte inländische und das im Wege des Dienstleistungsverkehrs gemäß § 57 Absatz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes selbst abgeschlossene ausländische Versicherungsgeschäft,

b)
für das gesamte durch Niederlassungen im Ausland selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

c)
jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft.

2Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.

(2) Die gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnung für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c kann entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge der Niederlassung nicht mehr als 500.000 Euro betragen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz V. v. 11. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 414 m.W.v. 17. Dezember 2024

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Frühere Fassungen von § 3 BerVersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2024Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
vom 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
aktuell vorher 17.04.2024Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
vom 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
aktuellvor 17.04.2024Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 BerVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BerVersV Umfang der Berichterstattung (vom 17.12.2024)
...  1. Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen mit dem Inhalt nach den §§ 2 bis 7 innerhalb der Fristen des § 8 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3, 2. ...
§ 7 BerVersV Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Pensionskassen (vom 17.12.2024)
... einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Versicherungsgeschäft. (2) § 3 Absatz 2 gilt ...
§ 8 BerVersV Fristen für die Einreichung (vom 17.12.2024)
... Die Formulare F.100.01 und F.200.01 gemäß den §§ 2 bis 7 sind der Bundesanstalt spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres ...
Anlage 2 BerVersV (zu § 24) Anwendung der Formulare (vom 17.12.2024)
... gesamte VG Form 7 VG 30 Herkunft 00 § 3 Abs. 1 Nr. 1 a) das gesamte s. a. VG Form 1 VG 30 Herkunft 00  ... gesamte s. a. VG Form 1 VG 30 Herkunft 00 § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) das gesamte in Rückdeckung über- nommene VG Form 4 ... nommene VG Form 4 VG 30 Herkunft 00 § 3 Abs. 1 Nr. 2 a) das gesamte inländische und das im Wege des Dienstleistungsverkehrs  ... VG Form 1 VG 30 Herkunft 01 § 3 Abs. 1 Nr. 2 b) das gesamte durch Niederlassungen im Ausland s. a. VG Form 1 ... im Ausland s. a. VG Form 1 VG 30 Herkunft 99 § 3 Abs. 1 Nr. 2 c) das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ... Form 7 VG 30 Herkunft 00 § 3 Abs. 1 Nr. 1 a) das gesamte s. a. VG Form 1 VG 30 Herkunft 00  ... gesamte s. a. VG Form 1 VG 30 Herkunft 00 § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) das gesamte in Rückdeckung über- nommene VG Form 4 ... nommene VG Form 4 VG 30 Herkunft 00 § 3 Abs. 1 Nr. 2 a) das gesamte inländische und das im Wege des Dienstleistungsverkehrs  ... Form 1 VG 30 Herkunft 01 § 3 Abs. 1 Nr. 2 b) das gesamte durch Niederlassungen im Ausland s. a. VG Form 1 ... im Ausland s. a. VG Form 1 VG 30 Herkunft 99 § 3 Abs. 1 Nr. 2 c) das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Artikel 7 AuslPflVNOG Folgeänderungen
... 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird nach der Angabe „§ 57 Absatz 3" die Angabe „und 4" ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Artikel 1 7. VAGVÄndV Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
... „Formblatt 200" durch die Angabe „Formular F.200.01" ersetzt. 4. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe ... „(1) Die Formulare F.100.01 und F.200.01 gemäß den §§ 2 bis 7 sind der Bundesanstalt spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres ...


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