(1) Die Regelungen dieses Teils gelten für
- 1.
- Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und
- 2.
- weitere Drittstaatsangehörige, soweit diese nicht bereits unter Nummer 1 fallen und wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland haben,
wenn für sie die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Tag, an dem der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam wird, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist (Tag des Austritts), galten oder sie sich am Tag vor dem Tag des Austritts im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland dauerhaft oder vorübergehend aufhielten und dabei den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland unterfielen.
(2) Die Regelungen dieses Teils gelten auch für Familienangehörige und Hinterbliebene der in Absatz 1 genannten Personen.
(3) Die Regelungen zur Gewährung von Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene und bei Invalidität gelten nur für Personen im Sinne von Absatz 1, die vor dem Tag des Austritts Versicherungszeiten für solche Leistungen sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zurückgelegt haben.
§ 19 BrexitSozSichÜG Ruhen der Leistungsansprüche und Anwartschaftsversicherung ... unabhängig davon, ob auch die Pflegeperson dem persönlichen Geltungsbereich nach § 3 unterliegt. (2) Die Ansprüche auf Geldleistungen ruhen bei Aufenthalt im ... bei Pflegebedürftigen, die unter den persönlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 3 fallen, sowie deren Pflegepersonen. § 57 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches ...