§ 3 - Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung (BrKrFrühErkV)

V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2660 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 59
Geltung ab 31.12.2018; FNA: 751-24-6 Kernenergie
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§ 3 Medizinphysik-Experte; Aufgaben des Medizinphysik-Experten


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei Untersuchungen mit Röntgenstrahlung im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs ein Medizinphysik-Experte zur Mitarbeit hinzugezogen wird.

(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass der Medizinphysik-Experte im Rahmen seiner Hinzuziehung die Verantwortung für die Dosimetrie von Frauen übernimmt, an denen Röntgenstrahlung im Rahmen der Früherkennung angewendet wird, und bei der Wahrnehmung der Optimierung des Strahlenschutzes und insbesondere bei den folgenden Aufgaben mitwirkt:

1.
Qualitätssicherung bei der Planung und Durchführung von Anwendungen von Röntgenstrahlung am Menschen einschließlich der physikalisch-technischen Qualitätssicherung,

2.
Auswahl der einzusetzenden Ausrüstungen, Geräte und Vorrichtungen,

3.
Überwachung der Exposition von Frauen, an denen Röntgenstrahlung angewendet wird,

4.
Überwachung der Einhaltung der diagnostischen Referenzwerte.

(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat außerdem dafür zu sorgen, dass der Medizinphysik-Experte

1.
die Ergebnisse der täglichen und monatlichen Konstanzprüfungen überprüft und

2.
die jährliche Konstanzprüfung gemäß § 6 Absatz 2 durchführt.

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Zitierungen von § 3 BrKrFrühErkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BrKrFrühErkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrKrFrühErkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BrKrFrühErkV Zulässigkeit von Untersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs (vom 28.02.2024)
... von Brustkrebs nur zulässig, wenn die Einhaltung aller Anforderungen nach den §§ 2 bis 8 gewährleistet ist. (3) Die Anforderungen an die Zulässigkeit nach ...


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