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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung (1. BrKrFrühErkVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2660) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „70." durch die Angabe „76." ersetzt.
- 2.
- § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „§§ 25a und 92" wird durch die Angabe „§§ 25, 25a und 92" ersetzt.
- b)
- Die Wörter „die zuletzt am 20. Juli 2017 geändert worden ist (BAnz AT 07.11.2017 B3)" werden durch die Wörter „die zuletzt am 18. Juni 2020 geändert worden ist (BAnz AT 27.08.2020 B3)" ersetzt.
- 3.
- § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist es ausreichend, dass eine Person Röntgenaufnahmen von mindestens 3.000 Frauen befundet, wenn
- 1.
- sie sich im ersten Jahr ihrer Tätigkeit im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen befindet oder
- 2.
- ein begründeter Einzelfall vorliegt.
- 4.
- In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 2 Absatz 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. BrKrFrühErkVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. BrKrFrühErkVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung
V. v. 27.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 53
Artikel 1 2. BrKrFrühErkVÄndV Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung
... Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2660), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 59 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nummer ...
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