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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung (1. BrKrFrühErkVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 59; Geltung ab 28.02.2024

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 28. Februar 2024 BrKrFrühErkV § 1, § 2, § 7

Die Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2660) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „70." durch die Angabe „76." ersetzt.

2.
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „§§ 25a und 92" wird durch die Angabe „§§ 25, 25a und 92" ersetzt.

b)
Die Wörter „die zuletzt am 20. Juli 2017 geändert worden ist (BAnz AT 07.11.2017 B3)" werden durch die Wörter „die zuletzt am 18. Juni 2020 geändert worden ist (BAnz AT 27.08.2020 B3)" ersetzt.

3.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist es ausreichend, dass eine Person Röntgenaufnahmen von mindestens 3.000 Frauen befundet, wenn

1.
sie sich im ersten Jahr ihrer Tätigkeit im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen befindet oder

2.
ein begründeter Einzelfall vorliegt.

Eine Abweichung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nur für ein Jahr."

4.
In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 2 Absatz 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.