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§ 3 - Bild-und-Ton-Medienproduktionsmeister-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (BuTMedienMstrBAProFV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 252
Geltung ab 28.09.2023; FNA: 806-22-6-75 Berufliche Bildung

§ 3 Inhalte und Gliederung der Prüfung



Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile:

1.
„Betriebsmanagement" nach § 4 und

2.
„Projektmanagement" nach § 7.

 
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Zitierungen von § 3 BuTMedienMstrBAProFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BuTMedienMstrBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BuTMedienMstrBAProFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BuTMedienMstrBAProFV Form und Ablauf der Prüfung
... Die Prüfung im Prüfungsteil „Betriebsmanagement" nach § 3 Nummer 1 gliedert sich in 1. eine schriftliche Prüfung nach § 9 Absatz 1 bis 3, ... 4 und 5. (2) Die Prüfung im Prüfungsteil „Projektmanagement" nach § 3 Nummer 2 gliedert sich in 1. eine schriftliche Prüfung nach § 10 Absatz 1 und 2, ...