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§ 7 - Bild-und-Ton-Medienproduktionsmeister-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (BuTMedienMstrBAProFV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 252
Geltung ab 28.09.2023; FNA: 806-22-6-75 Berufliche Bildung

§ 7 Prüfungsteil „Projektmanagement"



1Im Prüfungsteil „Projektmanagement" hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, komplexe Projektaufgaben selbständig zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und zu lösen. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Projektvorbereitung:

a)
Erarbeiten, Vervollständigen oder Prüfen von Projektkalkulationen,

b)
Ermitteln des Personal- und Materialaufwands inklusive der notwendigen Ausstattung,

c)
Festlegen und Beschaffen der geeigneten Produktionstechnik,

d)
Dokumentieren des geplanten Workflows und des zugehörigen Zeitplans,

e)
Planen von sicherheits- und qualitätswirksamen Aktivitäten,

f)
Bewerten von Projektalternativen,

g)
Festlegen des Einsatzes von Archivmaterial,

h)
Sicherstellen der Einhaltung von Urheber- und Verwertungsrechten;

2.
Projektrealisation:

a)
Zusammenstellen und Disponieren geeigneter Produktionsteams,

b)
Unterweisen des internen und externen Personals,

c)
Planen und Disponieren des Material- und Technikeinsatzes,

d)
Inbetriebnehmen von Produktionssystemen,

e)
Organisieren des Datenmanagements,

f)
Gewährleisten der Einhaltung des Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Brandschutzes,

g)
Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten von Zwischenpräsentationen und Kundengesprächen,

h)
Nachkalkulieren und Einarbeiten von Änderungen,

i)
Anwenden von Controllinginstrumenten zur Überwachung von Budgets, Terminen und Qualitätszielen,

j)
Vorhalten von Havarielösungen;

3.
Projektabschluss:

a)
Durchführen von Projektabnahmen,

b)
Prüfen der Nachkalkulation und Veranlassen der Rechnungslegung,

c)
Sicherstellen der Aufbereitung, Verwaltung und Archivierung von produziertem Material,

d)
Überprüfen der Beachtung von Urheber-, Verwertungs- und Persönlichkeitsrechten,

e)
Kontrolle der Wartung und Pflege der Technik,

f)
Einleiten von Maßnahmen der Schadensabwicklung.



 

Zitierungen von § 7 BuTMedienMstrBAProFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BuTMedienMstrBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BuTMedienMstrBAProFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BuTMedienMstrBAProFV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... nach den Anforderungen der in den §§ 4 bis 6 genannten Prüfungsbereiche und des in § 7 genannten Prüfungsteils. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung ...
§ 3 BuTMedienMstrBAProFV Inhalte und Gliederung der Prüfung
... nach § 4 und 2. „Projektmanagement" nach § 7 ...