Dem
§ 27 des Umwandlungssteuergesetzes vom
7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist, wird folgender Absatz 15 angefügt:
-
„(15)
§ 9 Satz 3 sowie
§ 20 Absatz 6 Satz 1 und 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitraums von acht Monaten ein Zeitraum von zwölf Monaten tritt, wenn die Anmeldung zur Eintragung oder der Abschluss des Einbringungsvertrags im Jahr 2020 erfolgt. Erlässt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Rechtsverordnung auf Grundlage des
§ 8 in Verbindung mit
§ 4 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom
27. März 2020 (BGBl. I S. 569, 570), wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Geltung des Satzes 1 für Anmeldungen zur Eintragung und Einbringungsvertragsabschlüsse zu verlängern, die bis zu dem Tag erfolgen, der in der Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz festgelegt wurde."
V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3042
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259