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§ 3 - Dreizehnte Dachdeckerarbeitsbedingungenverordnung (13. DachdArbbV)

V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 333
Geltung ab 01.01.2026 bis 31.12.2028; FNA: 810-1-58-13 Arbeitsförderung

§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.



 

Zitierungen von § 3 13. DachdArbbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 13. DachdArbbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. DachdArbbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 13. DachdArbbV (zu § 1) Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 2. Oktober 2025
... besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung kann eine von der tariflichen Arbeitszeit nach § 3 Ziff. 2 und 3 abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Werktage vereinbart werden, ...