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§ 3 - Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung (DokErstÜbV)

§ 3 Übermittlung elektronischer Dokumente



(1) 1Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sollen einander Dokumente als elektronische Dokumente übermitteln, wenn die empfangende Stelle die Akten elektronisch führt. 2Führt die empfangende Stelle noch keine elektronischen Akten, sind elektronische Dokumente vor der Übermittlung nach Maßgabe des § 32e der Strafprozessordnung in die Papierform zu übertragen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können Staatsanwaltschaften, Finanzbehörden in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und Gerichte, welche die Akten elektronisch führen, Dokumente auch dann als elektronische Dokumente an andere aktenführende Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte übermitteln, wenn diese die Akten noch in Papierform führen.

(3) Bei der Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Format nach § 2 Absatz 1 soll auch eine zugrunde liegende Datei im ursprünglichen Format übermittelt werden, wenn dies der besseren Bearbeitbarkeit oder Lesbarkeit dient, weil bei der Übermittlung als PDF-Datei in dieser nicht sichtbare inhaltstragende Informationen der Ursprungsdatei nicht enthalten sind oder sonst durch den Formattransfer Qualitätsverluste entstanden sind.

(4) Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz beigefügt werden, der den nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht.

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Zitierungen von § 3 DokErstÜbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DokErstÜbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DokErstÜbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 DokErstÜbV Übermittlung von Ermittlungsvorgängen (vom 01.07.2021)
... (Verhandlungen gemäß § 163 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung) nach § 3 Absatz 1 Satz 1 sind sämtliche elektronischen Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bußgeldaktenübermittlungsverordnung (BußAktÜbV)
V. v. 06.04.2020 BGBl. I S. 765
§ 2 BußAktÜbV Übermittlung elektronischer Akten
... wird. (4) Für die Form der Übermittlung gelten die §§ 2 und 3 Absatz 3 der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung  ...