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§ 3 - EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung (EEGAusGebV)
Artikel 2 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108, 120 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-3 Energieversorgung
8 frühere Fassungen | wird in 15 Vorschriften zitiert
Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-3 Energieversorgung
8 frühere Fassungen | wird in 15 Vorschriften zitiert
§ 3 Verordnungsermächtigung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die gebührenpflichtigen Tatbestände sowie die Gebührensätze nach der Anlage zu dieser Verordnung abweichend zu regeln.
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Zitierungen von § 3 EEGAusGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EEGAusGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEGAusGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Verordnung zur Änderung der AusschreibungsgebührenverordnungV. v. 05.03.2018 BGBl. I S. 224
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/3_EEGAusGebV.htm