§ 3 Verordnungsermächtigung
Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die gebührenpflichtigen Tatbestände sowie die Gebührensätze nach der Anlage zu dieser Verordnung abweichend zu regeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Verordnung zur Änderung der AusschreibungsgebührenverordnungV. v. 05.03.2018 BGBl. I S. 224
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