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§ 3 - EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung (EEGAusGebV)

Artikel 2 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108, 120 (Nr. 5); aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-3 Energieversorgung
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§ 3 Verordnungsermächtigung



Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die gebührenpflichtigen Tatbestände sowie die Gebührensätze nach der Anlage zu dieser Verordnung abweichend zu regeln.



 

Zitierungen von § 3 EEGAusGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EEGAusGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEGAusGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zur Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung
V. v. 05.03.2018 BGBl. I S. 224